Leben in der Gemeinde Klaus

Hinweis:

Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

Rasenmähen

Tätigkeit: Rasenmähen 

zu unterlassen

  • werktags (Montag bis Samstag) 
    • 12 bis 13 Uhr
    • ab 20 Uhr 
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig

Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

Tätigkeit: Arbeiten, wie Hecken schneiden, Holz sägen und andere stark lärmverursachende Tätigkeiten

zu unterlassen

  • werktags (Montag bis Samstag) 
    • 12 bis 13 Uhr
    • ab 20 Uhr 
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig

Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.)

Autowaschen

Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

Beispiel:

Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

Auf öffentlichen Straßen

Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

Warmlaufenlassen des Motors

Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

Lärmbelästigung durch Mopeds

Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

Schneeräumung und Streupflicht

Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

Hundehaltung

Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde bei der zuständigen Behörde angemeldet werden.

Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

Maulkorb- bzw. Leinenzwang

Hunde müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden. 

Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. 

Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde ("Listenhunde") gelten in Vorarlberg: 

  • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier 
  • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen 

Hundekot

Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

Müll

Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

Den Abfallkalender für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie auf den Seiten des Vorarlberger Gemeindeverbandes.

Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

Hinweis:

Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

Abfallsammelzentrum der Gemeinde

Abfallsammelzentrum Vorderland
Industriestraße 1
6832 Sulz

Telefon: +43 5522 304-1891

Abfallarten: jeglicher Müll

Öffnungszeiten:

  • Montag und Donnerstag
    • 8 bis 12 Uhr
    • 13 bis 17 Uhr
  • Freitag 
    • 8 bis 12 Uhr
    • 13 bis 18 Uhr
  • Samstag
    • 8 bis 12 Uhr

An Sonn- und Feiertagen geschlossen!

Kontaktdaten der Gemeinde

Gemeindeamt Klaus
Anna-Henslerstraße 15
6833 Klaus

Telefon: +43 552 362 536
E-Mail: gemeinde@klaus.at

Amtsstunden:

  • Montag bis Freitag
    • 8 bis 12 Uhr

Website der Gemeinde Klaus
Statistische Daten der Gemeinde

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 04.05.2026
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Die zuständige Gemeinde|
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