Hilfe in besonderen Lebenslagen


Die Hilfe in besonderen Lebenslagen soll bei der Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten, die ihre Ursache in persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen haben, unterstützen.

Informationen für Haushalte

Zum Antragsformular kommen Sie unter: https://www.stromkostenzuschuss.gv.at/haushalt/antrag

Auf dieser Seite finden Sie alle Informationen für Haushalte, deren Zählpunkt nicht auf einen landwirtschaftlichen Betrieb oder Gewerbebetrieb angemeldet ist.

Die Stromkostenbremse besteht aus zwei Teilen. Das so genannte Grundkontingent (2.900 kWh/Jahr) wird automatisch für den Zeitraum 1. Dezember 2022 bis 31. Dezember 2024 bei jedem Zählpunkt mit Stromentnahme berücksichtigt - unabhängig davon, wie viele Personen dort wohnen bzw. wie viele solcher Zählpunkte an der Adresse existieren. Es ist kein Antrag erforderlich bzw. möglich.

Um auch größere Haushalte zu entlasten, wird unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich der Stromkostenergänzungszuschuss gewährt. Auch dieser wird für die meisten Zählpunkte automatisch gewährt. Falls dies nicht möglich ist, werden Sie per E-Mail oder Brief über die notwendige Antragstellung informiert.

Fragen zum Grundkontingent

Pro Haushaltszählpunkt wird ein Grundkontingent von maximal 2.900 Kilowattstunden (kWh) pro Jahr gefördert. Das heißt: Bis zu einem jährlichen Verbrauch von 2.900 kWh übernimmt der Bund einen Teil der Stromrechnung. Wie hoch der Zuschuss des Bundes ist, hängt davon ab, wie hoch der jeweilige Strompreis ist. Haushaltskundinnen/Haushaltskunden mit höheren Stromkosten werden stärker entlastet als jene, die noch zu günstigeren Konditionen Strom beziehen können.

Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Allgemeinen Informationsseite.

Das Grundkontingent beträgt 2.900 kWh/Jahr. Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Allgemeinen Informationsseite.

Nein, das Grundkontingent von maximal 2.900 kWh/Jahr wird automatisch für jeden Haushalts-Zählpunkt berücksichtigt. Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Allgemeinen Informationsseite.

Wichtiger Hinweis: Wenn der Zählpunkt eines Haushalts ausschließlich auf einen landwirtschaftlichen Betrieb oder Gewerbebetrieb angemeldet ist, gelten zum Teil andere Regeln.

Der Zuschuss wird automatisch auf Ihrer Stromrechnung (Jahres- bzw. Schlussabrechnung) bzw. in der Regel auch bei Teilzahlungsbeträgen berücksichtigt.

Bei Fragen dazu wenden Sie sich bitte an Ihren Stromlieferanten.

Wichtiger Hinweis: Wenn der Zählpunkt auf einen landwirtschaftlichen Betrieb oder Gewerbebetrieb angemeldet ist, gelten zum Teil andere Regeln.

Ja, das Grundkontingent wird automatisch für alle Stromlieferverträge berücksichtigt. Es ist nicht erforderlich, dass Sie Ihren Hauptwohnsitz an dieser Adresse haben.

Wichtiger Hinweis: Wenn der Zählpunkt auf einen landwirtschaftlichen Betrieb oder Gewerbebetrieb angemeldet ist, gelten zum Teil andere Regeln.

Nichts. Das Grundkontingent wird automatisch auch für alle Stromlieferverträge der neuen Adresse berücksichtigt.

Wichtiger Hinweis: Wenn der Zählpunkt auf einen landwirtschaftlichen Betrieb oder Gewerbebetrieb angemeldet ist, gelten zum Teil andere Regeln.

Nichts. Das Grundkontingent wird automatisch auf den neuen Vertrag übernommen.

Wichtiger Hinweis: Wenn der Zählpunkt auf einen landwirtschaftlichen Betrieb oder Gewerbebetrieb angemeldet ist, gelten zum Teil andere Regeln.

Energielieferanten haben keine Informationen darüber, wenn mehrere Haushalte über einen gemeinsamen Zählpunkt versorgt werden. Deshalb stellt die Stromkostenbremse auf Zählpunkte ab, für die ein aufrechter Stromliefervertrag besteht. Pro Zählpunkt wird die Stromkostenbremse einmal gewährt.

Bei weiteren Fragen dazu wenden Sie sich bitte an den Stromvertragspartner des Zählpunkts (z.B. an Ihre Vermieterin/Ihren Vermieter).

Falls trotz Lastprofil H0, HA oder HF der Zählpunkt einer Organisation (z.B. Firma) und nicht einer Privatperson zugeordnet ist, kann das Grundkontingent nicht automatisch berücksichtigt werden. In diesen Fällen werden Sie von Ihrem Stromlieferanten informiert. Ein allfälliger Antrag ist bis zum 31. Mai 2023 zu stellen. Weitere Informationen dazu finden Sie unter Informationen für landwirtschaftliche Betriebe und Gewerbebetriebe.

Bei Fragen dazu wenden Sie sich bitte an Ihren Stromlieferanten.

Allgemeine Fragen zum Stromkostenergänzungszuschuss

Der Stromkostenergänzungszuschuss wird gewährt, wenn über einen Haushaltszählpunkt (Stromliefervertrag) von Strom für mehr als drei Personen der Strom bezogen wird. Damit werden jene Haushalte entlastet, die auf Grund ihrer Größe höhere Stromrechnungen zahlen müssen. Beim Stromkostenergänzungszuschuss zählt die vierte und jede weitere Person mit. Die Stromkosten für drei Personen werden durch die Förderung für das Grundkontingent der Stromkostenbremse berücksichtigt.

Für den Stromkostenergänzungszuschuss werden nur Personen berücksichtigt, die dort zum jeweiligen Stichtag ihren Hauptwohnsitz haben. Sie müssen aber nicht im gemeinsamen Haushalt leben.

Es handelt sich beim Stromkostenergänzungszuschuss um einen fixen Betrag, der zeitversetzt in drei Tranchen berücksichtigt wird.

Der Stromkostenergänzungszuschuss steht der Person zu, die aus einem Stromlieferungsvertrag für einen Haushaltszählpunkt zahlungspflichtig ist. Dabei müssen mehr als drei Personen an derselben Adresse zum jeweiligen Stichtag ihren Hauptwohnsitz haben. Ob diese Personen im gleichen Haushalt leben oder nicht, ist nicht maßgeblich. Der Zuschuss wird zeitversetzt in drei Tranchen berücksichtigt; dafür gelten unterschiedliche Stichtage in Bezug auf den Hauptwohnsitz:

  • Tranche 1: 1. Dezember 2022 bis 30. Juni 2023 -> Stichtag 1. Februar 2023
  • Tranche 2: 1. Juli 2023 bis 31. Dezember 2023 -> Stichtag 1. Juli 2023
  • Tranche 3: 1. Jänner 2024 bis 30. Juni 2024 -> Stichtag 1. Jänner 2024
  • Tranche 4: 1. Juli 2024 bis 31. Dezember 2024 -> Stichtag 1. Juli 2024

Der Stromkostenergänzungszuschuss ist ein (vom tatsächlichen Stromverbrauch unabhängiger) Fixbetrag, der für drei Tranchen auf Ihrer Jahres- bzw. Schlussabrechnung berücksichtigt wird.

  • Tranche 1: 1. Dezember 2022 bis 30. Juni 2023 -> 61,25 Euro pro Person *)
  • Tranche 2: 1. Juli 2023 bis 31. Dezember 2023 -> 52,50 Euro pro Person *)
  • Tranche 3: 1. Jänner 2024 bis 30. Juni 2024 -> 52,50 Euro pro Person *)
  • Tranche 4: 1. Juli 2024 bis 31. Dezember 2024 -> 52,50 Euro pro Person *) 

*) Für die vierte und jede weitere hauptwohnsitzgemeldete Person.

Der Stromkostenergänzungszuschuss wird in den meisten Fällen automatisch von Ihrem Stromlieferanten berücksichtigt. Unter bestimmten Umständen ist eine automatische Berücksichtigung nicht möglich und macht einen Antrag erforderlich. In diesem Fall werden Sie rechtzeitig per E-Mail oder Brief informiert.

Wichtiger Hinweis: Wenn Strom ausschließlich über einen Zählpunkt bezogen wird, der auf einen landwirtschaftlichen Betrieb oder Gewerbebetrieb angemeldet ist, gelten zum Teil andere Regeln.

Im Sinne des Klimaschutzes und zur Reduzierung der Abwicklungskosten wird grundsätzlich elektronisch informiert. Falls Sie in FinanzOnline zum Stichtag der jeweiligen Tranche eine E-Mail-Adresse hinterlegt haben, werden Sie über diese E-Mail-Adresse informiert. Sorgen Sie daher dafür, dass die in FinanzOnline hinterlegte E-Mail-Adresse korrekt ist und überprüfen Sie regelmäßig den Spam-Ordner Ihres E-Mail-Programms. Falls Sie keine E-Mail-Adresse hinterlegt haben, werden Sie per Brief informiert.

Wichtiger Hinweis: Wenn Strom ausschließlich über einen Zählpunkt bezogen wird, der auf einen landwirtschaftlichen Betrieb oder Gewerbebetrieb angemeldet ist, gelten zum Teil andere Regeln.

Ja, Sie werden per E-Mail oder Brief informiert, wenn der Stromkostenzuschuss automatisch berücksichtigt werden konnte.

Wichtiger Hinweis: Wenn Strom ausschließlich über einen Zählpunkt bezogen wird, der auf einen landwirtschaftlichen Betrieb oder Gewerbebetrieb angemeldet ist, gelten zum Teil andere Regeln.

Die drei Tranchen des Stromkostenergänzungszuschusses werden auf der jeweils nächsten Jahres- bzw. Schlussabrechnung berücksichtigt. Der Zeitpunkt ist abhängig von Ihrem Stromliefervertrag bzw. dem Abrechnungszeitraum Ihres Stromliefervertrages.

Beispiel:
Sie haben Ihre letzte Jahresabrechnung im Februar 2023 erhalten. Ihre nächste Jahresabrechnung ist für Februar 2024 vorgesehen. Der Stromkostenergänzungszuschuss für die erste und auch für die zweite Tranche kann daher erst auf der Rechnung im Februar 2024 berücksichtigt werden.

In der Regel hat der Stromkostenergänzungszuschuss keine Auswirkungen auf die jeweiligen Teilzahlungsbeträge.

Nichts. Der Stromkostenergänzungszuschuss wird für Ihren bisherigen Stromliefervertrag für den gesamten Zeitraum der jeweiligen Tranche gewährt, auch wenn man zwischenzeitlich umzieht. Je nachdem welche Rahmenbedingungen an der neuen Adresse gelten (z.B. Anzahl der hauptwohnsitzgemeldeten Personen zum jeweiligen Stichtag), ist dort für die weiteren Tranchen unter Umständen ein neuer Antrag erforderlich. Sie werden in diesem Fall jedoch vorab rechtzeitig informiert.

Wichtiger Hinweis: Wenn Strom ausschließlich über einen Zählpunkt bezogen wird, der auf einen landwirtschaftlichen Betrieb oder Gewerbebetrieb angemeldet ist, gelten zum Teil andere Regeln.

Nichts. Ihr bisheriger Stromlieferant muss den Stromkostenergänzungszuschuss für den gesamten Zeitraum der jeweiligen Tranche auf der Schlussrechnung berücksichtigen.

Wichtiger Hinweis: Wenn Strom ausschließlich über einen Zählpunkt bezogen wird, der auf einen landwirtschaftlichen Betrieb oder Gewerbebetrieb angemeldet ist, gelten zum Teil andere Regeln.

Nein. Der Stromkostenergänzungszuschuss wird allerdings nur für jene Personen gewährt, die an der jeweiligen Adresse auch ihren Hauptwohnsitz haben (sofern mehr als drei Personen).

In diesem Fall ist von jener Person der Antrag zu stellen, welche den Stromliefervertrag abgeschlossen hat (sofern diese die Voraussetzungen erfüllt). Bei diesem Antrag sind Personen anzugeben, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben und über den gleichen Zählpunkt den Strom beziehen. Maßgeblich ist nur, dass alle an der gleichen Adresse leben.

Ein erhaltener Stromkostenergänzungszuschuss ist in geeigneter Form weiterzugeben, wenn eine andere Person den Zuschussempfänger durch Vergütungen oder Kostenersätze entlastet hat. In solchen Fällen muss der Stromkostenergänzungszuschuss daher auf diejenigen Personen aufgeteilt werden, die auch die Stromkosten bezahlen.

Bei weiteren Fragen dazu wenden Sie sich bitte an den Stromvertragspartner des Zählpunkts (z.B. an Ihre Vermieterin/Ihren Vermieter).

Im Zusammenhang mit der Zählpunktbezeichnung können verschiedene Probleme auftreten, wie z.B.

  • Tippfehler bzw. Zahlendreher.
  • Der Zählpunkt ist keinem Haushaltslastprofil zugeordnet.
  • Es wurde eine falsche Zählpunktbezeichnung angegeben (z.B. von einem Nebenwohnsitz, für eine Wärmepumpe, für Nachtstrom, für Gas etc.).

Achten Sie daher immer darauf, die korrekte Zählpunktbezeichnung zu verwenden. Bei Fragen dazu, wenden Sie sich bitte an Ihren Stromlieferanten.

Lebensrealitäten können sich ändern – Personen ziehen um, zusammen oder werden geboren – weshalb eine Berücksichtigung des Stromkostenergänzungszuschusses für 19 Monate (1. Dezember 2022 bis 6. Juni 2024) nicht verhältnismäßig ist. Es gibt mehrere Stichtage, um für mehr Gerechtigkeit zu sorgen und Lebensrealitäten genauer abbilden zu können.

Der Stromkostenergänzungszuschuss steht (ab der vierten Person) nur für jene Personen zu, die zum jeweiligen Stichtag Ihren Hauptwohnsitz an der jeweiligen Adresse hatten.

  • Tranche 1: 1. Dezember 2022 bis 30. Juni 2023 -> Stichtag 1. Februar 2023 
  • Tranche 2: 1. Juli 2023 bis 31. Dezember 2023 -> Stichtag 1. Juli 2023
  • Tranche 3: 1. Jänner 2024 bis 30. Juni 2024 -> Stichtag 1. Jänner 2024
  • Tranche 4: 1. Juli 2024 bis 31. Dezember 2024 -> Stichtag 1. Juli 2024

Zieht nach dem jeweiligen Stichtag eine weitere Person ein oder wird z.B. ein Kind in dieser Zeit geboren, wirkt sich dies erst bei der nächsten Tranche aus. Das gleiche gilt, wenn eine Person nach dem Stichtag auszieht. Das heißt, ändert sich die Personenanzahl nach dem Stichtag, wirkt sich das erst beim nächsten Stichtag und der nächsten Tranche aus.

Sie erhalten die Gutschrift bei der nächsten Jahres- oder Schlussabrechnung.

Beispiel:
Sie haben Ihre letzte Jahresabrechnung im Februar 2023 erhalten. Ihre nächste Jahresabrechnung bekommen Sie im Februar 2024. Der Stromkostenergänzungszuschuss für die erste und auch für die zweite Tranche kann daher erst auf der Rechnung im Februar 2024 berücksichtigt werden.

Nein, der Stromkostenergänzungszuschuss kann nur im Wege der Jahres- bzw. Schlussabrechnung des Stromlieferanten gutgeschrieben werden.

Ja, die Gutschrift wird bei der Schlussabrechnung berücksichtigt.

Dann wird Ihnen der übersteigende Betrag von Ihrem Stromlieferanten für spätere Rechnungen gutgeschrieben.

Die Hauptwohnsitzdaten zum jeweiligen Stichtag stammen aus dem Zentralen Melderegister bzw. eine allfällige E-Mail-Adresse aus FinanzOnline. Die Rechtsgrundlage dafür bildet das Stromkostenzuschussgesetz. Die Verarbeitung der Daten erfolgt selbstverständlich unter Berücksichtigung der Vorschriften des Datenschutzgesetzes.

Sollte Sie noch Fragen haben, für die Sie aus den hier veröffentlichen FAQs keine Antworten gefunden haben, können Sie sich an folgende Stellen wenden:

  • An Ihren Stromlieferanten, wenn es um Fragen zu Ihrem Zählpunkt oder Ihrer Stromrechnung geht.
  • An die Vertragspartnerin/den Vertragspartner Ihres Haushaltszählpunktes (z.B. Vermieterin/Vermieter), wenn Sie selbst über keinen eigenen Zählpunkt verfügen.
  • An das Servicetelefon zur Strompreisbremse 050 233 780 (erreichbar von Montag bis Freitag von 8 bis 18 Uhr) für alle anderen Fragen.

Fragen zum Antrag für den Stromkostenergänzungszuschuss

Die folgenden Fragen sind nur dann für Sie relevant, wenn Sie einen Antrag für den Stromkostenergänzungszuschuss stellen müssen.

Der Antrag ist elektronisch unter www.stromkostenzuschuss.gv.at/haushalt/antrag zu stellen. Wenn Sie Probleme mit der elektronischen Antragstellung haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Stromanbieter. 

Sie müssen das elektronische Antragsformular ausfüllen und alle Personen angeben, die über den Zählpunkt den Strom beziehen. Diese Personen müssen außerdem an dieser Adresse zum jeweiligen Stichtag ihren Hauptwohnsitz haben. Zum Ausfüllen des Antrags benötigen Sie eine Identifikationsnummer sowie eine Prüfnummer, die Ihnen per E-Mail oder Brief zugestellt wird. Ohne diese Nummer ist kein Antrag möglich.

Wichtiger Hinweis: Wenn Strom ausschließlich über einen Zählpunkt bezogen wird, der auf einen landwirtschaftlichen Betrieb oder Gewerbebetrieb angemeldet ist, gelten zum Teil andere Regeln.

Die Identifikationsnummer wird allen Personen per E-Mail oder Brief zugestellt, die grundsätzlich einen Antrag stellen könnten (sofern alle Voraussetzungen dafür zutreffen). Die erste Aussendung erfolgt um den 17. April 2023. Kontrollieren Sie gegebenenfalls auch den Spam-Ordner Ihres E-Mail-Programms.

Beachten Sie allerdings, dass nicht für alle Haushaltszählpunkte tatsächlich ein Antrag erforderlich ist. In den allermeisten Fällen wird der Stromkostenergänzungszuschuss automatisch berücksichtigt.

Wenn Sie das Informationsschreiben mit der Identifikationsnummer verlegt haben, wenden Sie sich bitte an das Servicetelefon zur Strompreisbremse 050 233 780 (erreichbar von Montag bis Freitag von 8 bis 18 Uhr).

Wichtiger Hinweis: Wenn Strom ausschließlich über einen Zählpunkt bezogen wird, der auf einen landwirtschaftlichen Betrieb oder Gewerbebetrieb angemeldet ist, gelten zum Teil andere Regeln.

Anträge zum Stromkostenergänzungszuschuss sind innerhalb des gesamten Förderzeitraums, also bis zum 31. Dezember 2024, möglich. D.h. Sie können den Antrag für die erste Tranche auch erst im Dezember 2024 stellen. Wir empfehlen Ihnen jedoch, notwendige Anträge zeitnah zu stellen.

Wichtiger Hinweis: Wenn Strom ausschließlich über einen Zählpunkt bezogen wird, der auf einen landwirtschaftlichen Betrieb oder Gewerbebetrieb angemeldet ist, gelten zum Teil andere Regeln.

Wenn sich seit der vorhergehenden Tranche nichts geändert hat (also die gleichen Personen an der jeweiligen Adresse hauptwohnsitzgemeldet sind), wird der Stromkostenergänzungszuschuss für die weiteren Tranchen automatisch berücksichtigt. Wenn dies auf Grund der Datenlage unklar ist, werden Sie über die Notwendigkeit eines weiteren Antrags per E-Mail oder Brief informiert.

Wichtiger Hinweis: Wenn Strom ausschließlich über einen Zählpunkt bezogen wird, der auf einen landwirtschaftlichen Betrieb oder Gewerbebetrieb angemeldet ist, gelten zum Teil andere Regeln.

Uns ist nicht bekannt, wer den Stromliefervertrag abgeschlossen hat. Daher müssen wir alle in Frage kommenden Personen informieren. Für jeden Haushaltszählpunkt mit Stromentnahme kann nur ein Antrag von jener Person gestellt werden, von welcher der Stromliefervertrag abgeschlossen wurde.

Wichtiger Hinweis: Wenn Strom ausschließlich über einen Zählpunkt bezogen wird, der auf einen landwirtschaftlichen Betrieb oder Gewerbebetrieb angemeldet ist, gelten zum Teil andere Regeln.

Wenn Sie Probleme haben, den Antrag elektronisch abzugeben, wenden Sie sich bitte an Ihren Stromlieferanten.

In der Regel dauert die automatisierte Bearbeitung eines Antrags lediglich einige Stunden. In Einzelfällen ist jedoch eine manuelle Kontrolle erforderlich, sodass die Bearbeitung auch etwas länger dauern kann.

Sie können den aktuellen Stand Ihres Antrags jederzeit unter www.stromkostenzuschuss.gv.at/haushalt/antrag überprüfen. Sie benötigen dazu die beim Absenden des Antrags bekanntgegebene Antragsnummer.

Geben Sie beim Antrag immer die Namen aller Personen so an, wie diese im Zentralen Melderegister gespeichert sind. Sie finden die Schreibweise auf dem Meldezettel.

Normalerweise bekommen Sie bei jeder Wohnsitzänderung bei der Ummeldung einen neuen Meldezettel. Weitere Informationen zur An-/Abmeldung des Wohnsitzes sind ebenfalls auf oesterreich.gv.at verfügbar.

Sie haben keine direkte Änderungsmöglichkeit. Bei Bedarf wenden Sie sich bitte an unsere Hotline unter 050 233 780 (Montag bis Freitag 8.00 bis 18.00 Uhr).

Die Zählpunktbezeichnung bzw. die so genannte Zählpunktnummer ist eine eindeutige 33-stellige Nummer, welche in der Regel mit den Buchstaben "AT00" beginnt (in Ausnahmefällen mit "DE"). Sie finden diese Bezeichnung auf Ihrer Stromabrechnung oder auf den Verträgen, die Sie mit Ihrem Stromlieferanten oder Netzbetreiber abgeschlossen haben. Sie finden die Zählpunktbezeichnung außerdem online auf dem Webportal Ihres Stromlieferanten. Beachten Sie, dass Sie den Zählpunkt für einen Stromverbrauch und nicht für eine Stromeinspeisung (z.B. Photovoltaik) verwenden müssen.

Wichtiger Hinweis: Die Zählpunktbezeichnung ist jedenfalls nicht auf Ihrem Stromzähler angeführt.

Bei Fragen dazu wenden Sie sich bitte an Ihren Stromlieferanten.

Bitte kontrollieren Sie nochmals die Zählpunktbezeichnung. In vielen Fällen fehlen lediglich Ziffern bzw. wurden vertauscht.

Die Zählpunktbezeichnung bzw. Zählpunktnummer ist eine eindeutige 33-stellige Nummer, welche in der Regel mit den Buchstaben "AT00" beginnt (in Ausnahmefällen mit "DE"). Sie finden diese Bezeichnung auf Ihrer Stromabrechnung oder auf den Verträgen, die Sie mit Ihrem Stromlieferanten oder Netzbetreiber abgeschlossen haben. Sie finden die Zählpunktbezeichnung außerdem online auf dem Webportal Ihres Stromanbieters. Beachten Sie, dass Sie den Zählpunkt für einen Stromverbrauch und nicht für eine Stromeinspeisung (z.B. Photovoltaikanlage) verwenden müssen.

Wichtiger Hinweis: Die Zählpunktbezeichnung ist jedenfalls nicht auf Ihrem Stromzähler angeführt. Bei Fragen dazu wenden Sie sich bitte an Ihren Stromlieferanten.

Geben Sie jenen Zählpunkt an, über welchen Ihr Privathaushalt den Strom bezieht. Beachten Sie aber, dass Sie nur für einen Zählpunkt den Antrag stellen können. Sie können den richtigen Zählpunkt anhand Ihrer letzten Stromrechnung identifizieren. Dort ist der Regel das Lastprofil H0, HA oder HF angegeben.

Nein, es können nur Anträge für vom Netzbetreiber installierte Zähler eingelöst werden. Die vom Netzbetreiber installierten Zähler sind einem Zählpunkt und einem Stromlieferanten zugeordnet. Selbst installierte Zähler sind dem Energiemarkt nicht bekannt.

Bei weiteren Fragen dazu wenden Sie sich bitte an den Stromvertragspartner des Zählpunkts (z.B. an Ihre Vermieterin/Ihren Vermieter).

Hier handelt es sich um die Seriennummer des Zählers und nicht um die Zählpunktbezeichnung. Es muss jedenfalls die Zählpunktbezeichnung verwendet werden. Sie finden die Zählpunktbezeichnung auf Ihrer Stromabrechnung oder auf den Verträgen, die Sie mit dem Stromlieferanten als auch dem Netzbetreiber abschließen. Die Zählpunktbezeichnung hat 33 Stellen und beginnt in der Regel mit "AT00" (in Ausnahmefällen mit "DE"). Sie finden die Zählpunktbezeichnung außerdem online auf dem Webportal Ihres Stromanbieters, wo Sie auch sämtliche Informationen zu Ihrem Energieliefervertrag einsehen können.

Bei Fragen dazu wenden Sie sich bitte an Ihren Stromlieferanten.

Der Stromlieferant wird automatisch über eine Datenschnittstelle informiert, dass der Antrag gestellt wurde. Der Stromkostenergänzungszuschuss wird bei der nächsten Jahres- bzw. Schlussabrechnung berücksichtigt.

Ja. Wenn Sie Ihre E-Mail-Adresse angegeben haben oder diese in FinanzOnline hinterlegt ist, werden Sie per E-Mail informiert.

Die Prüfung findet mehrstufig und auch nach der Berücksichtigung des Stromkostenergänzungszuschusses statt. Ein zu Unrecht bezogener Stromkostenergänzungszuschuss kann zurückgefordert werden.

Ihre Angaben vom Antrag werden mit den Daten aus dem Zentralen Melderegister und den Daten des Netzbetreibers verglichen. Falls Sie nicht begünstigt sind, wird Ihr Antrag abgelehnt. Zu Unrecht bezogene Zuschüsse müssen zurückbezahlt werden.

Ihre angegebenen Daten werden dazu verwendet, um die Anspruchsberechtigung zu überprüfen. Die Vorschriften des Datenschutzgesetzes werden selbstverständlich eingehalten. Ist die Prüfung in Ordnung, wird an Ihren Stromlieferanten die Information übermittelt, dass beim Stromvertrag für die jeweilige Zählpunktbezeichnung der Zuschuss zu berücksichtigen ist. Das Stromkostenzuschussgesetz sieht vor, dass die Daten nach sieben Jahren gelöscht werden.

Letzte Aktualisierung: 26. Juli 2024
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Bundesministerium für Finanzen
  • Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft