Hilfe in besonderen Lebenslagen
Die Hilfe in besonderen Lebenslagen soll bei der Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten, die ihre Ursache in persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen haben, unterstützen.
Erben, die nicht ausgeforscht werden können
Erben sind gänzlich unbekannt
Wenn die Erbinnen/Erben gänzlich unbekannt sind, erlässt erlässt die Gerichtskommissärin/der Gerichtskommissär ein sogenanntes Erbenedikt, in dem die unbekannten Erbinnen/Erben aufgefordert werden, ihre Ansprüche binnen sechs Monaten geltend zu machen.
Die Zustellung erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung in der Ediktsdatei.
Sollten sich trotz aller Bemühungen keine Erbinnen/Erben finden lassen, kann in letzter Konsequenz die Republik Österreich den Antrag auf Übergabe der Verlassenschaft stellen, die Verlassenschaft wird somit "heimfällig".
Erben sind bekannt
Wenn die Erbin/der Erbe bekannt ist, nicht jedoch ihr/sein Aufenthaltsort, wird eine Erbenkuratorin/ein Erbenkurator bestellt und ebenfalls ein Erbenedikt erlassen.
Kann eine Erbin/ein Erbe innerhalb der sechsmonatigen Frist nicht ausgeforscht werden, wird das Verfahren mit den übrigen Erbinnen/Erben und der Erbenkuratorin/dem Erbenkurator fortgesetzt. Der auf die Abwesende/den Abwesenden entfallende Anteil wird nach Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens für diese/diesen aufbewahrt.
Die Erbenkuratorin/der Erbenkurator ist aber verpflichtet, noch weitere Nachforschungen anzustellen. Ihre/seine Tätigkeit ist erst dann beendet, wenn
- die Erbin/der Erbe gefunden werden konnte,
- das vorhandene Vermögen durch die Ermittlungskosten aufgebraucht wurde oder
- feststeht, dass die Erbin/der Erbe verstorben ist oder für tot erklärt wurde.
Weiterführende Links
- oesterreich.gv.at-Redaktion
- Österreichische Notariatskammer
