Hilfe in besonderen Lebenslagen
Die Hilfe in besonderen Lebenslagen soll bei der Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten, die ihre Ursache in persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen haben, unterstützen.
Streckenbezogene Ausnahmen von der Vignettenpflicht
Allgemeine Informationen
Seit dem 15. Dezember 2019 sind folgende Abschnitte des Autobahnen- und Schnellstraßennetzes von der Vignettenpflicht für Fahrzeuge bis 3,5 t technisch zulässiger Gesamtmasse ausgenommen:
- A 1 West Autobahn zwischen der Staatsgrenze am Walserberg und der Anschlussstelle Salzburg Nord
- A 12 Inntal Autobahn zwischen der Staatsgrenze bei Kufstein und der Anschlussstelle Kufstein-Süd
- A 14 Rheintal/Walgau Autobahn zwischen der Staatsgrenze bei Hörbranz und der Anschlussstelle Hohenems
Weitere Informationen zu Vignette und Maut finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Rechtsgrundlagen
Letzte Aktualisierung: 22. April 2024
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie