Hilfe in besonderen Lebenslagen
Die Hilfe in besonderen Lebenslagen soll bei der Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten, die ihre Ursache in persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen haben, unterstützen.
Personen, die ab dem 1. Jänner 1955 geboren sind
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Folgende Bestimmungen gelten für Personen, die vor dem 1. Jänner 2005 Versicherungsmonate erworben haben und ab dem 1. Jänner 1955 geboren sind.
- Die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen basiert jeweils auf den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bzw. des Allgemeinen Pensionsgesetzes, je nachdem welches für die Anspruchswerberin/den Anspruchswerber vorteilhafter ist.
- Die Bundesverfassung besagt über die unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten, dass "beginnend mit 1. Jänner 2024 für weibliche Versicherte die Altersgrenze für die Alterspension bis 2033 mit 1. Jänner um sechs Monate zu erhöhen" ist.
Frauen die ab Jänner 1964 geboren wurden, sind von der Anhebung des Frauenpensionsalters betroffen.
Geboren im Zeitraum | Regelpensionsalter |
---|---|
1. Jänner 1964 bis 30. Juni 1964 | 60,5 Jahre |
1. Juli 1964 bis 31. Dezember 1964 | 61 Jahre |
1. Jänner 1965 bis 30. Juni 1965 | 61,5 Jahre |
1. Juli 1965 bis 31. Dezember 1965 | 62 Jahre |
1. Jänner 1966 bis 30. Juni 1966 | 62,5 Jahre |
1. Juli 1966 bis 31. Dezember 1966 | 63 Jahre |
1. Jänner 1967 bis 30. Juni 1967 | 63,5 Jahre |
1. Juli 1967 bis 31. Dezember 1967 | 64 Jahre |
1. Jänner 1968 bis 30. Juni 1968 | 64,5 Jahre |
nach dem 30. Juni 1968 | 65 Jahre |
Achtung
Die Korridorpension (Pensionsantritt ab 62 Jahren) ist vorerst nur für Männer relevant, weil das Anfallsalter für die Alterspension für Frauen noch bis zum Jahr 2028 unter 62 Jahren liegt.
Betroffene
Personen, die ab dem 1. Jänner 1955 geboren sind
Voraussetzungen
Regelpensionsalter
- 60 Jahre bei Frauen bis zum Jahr 2024
- 65 Jahre bei Frauen ab dem Jahr 2033
- 65 Jahre bei Männern
Wartezeit
- 180 Versicherungsmonate (15 Versicherungsjahre) innerhalb der letzten 360 Kalendermonate (30 Jahre) oder
- 180 Beitragsmonate (15 Beitragsjahre) der Pflichtversicherung bzw. der freiwilligen Versicherung ohne zeitliche Lagerung oder
- 300 Versicherungsmonate (25 Versicherungsjahre) bis zum Stichtag.
Alternativ dazu folgende Wartezeit
- Mindestens 180 Versicherungsmonate (15 Jahre), davon
- Mindestens 84 Versicherungsmonate (7 Jahre) aufgrund einer Erwerbstätigkeit
Zu den Zeiten der Erwerbstätigkeit zählen auch- Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes,
- Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen oder einer nahen Angehörigen (ab Pflegestufe 3),
- Zeiten der Familienhospizkarenz (→ USP) sowie
- Zeiten des Bezuges von aliquotem Pflegekarenzgeld bei Pflegeteilzeit.
Hinweis
Nach dem APG gibt es nur mehr Versicherungszeiten und keine Unterscheidung zwischen Beitrags- und Ersatzzeiten mehr.
Fristen
Geltendmachung des Anspruchs auf Pension durch Antrag bis Ende des Monats vor Pensionsantritt.
Zuständige Stelle
Der für die Feststellung des Pensionsanspruches sowie die Berechnung und Auszahlung der Pension zuständige Pensionsversicherungsträger wird aufgrund der Pensionsversicherung (ASVG, GSVG, BSVG) ermittelt, der in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag die überwiegende Anzahl an Versicherungsmonaten zugehörig ist. Im Zuge der sogenannten "Wanderversicherung" werden vom zuständigen Pensionsversicherungsträger im Pensionsfeststellungverfahren auch die in anderen Pensionsversicherungen erworbenen Versicherungsmonate berücksichtigt.
Verfahrensablauf
Eine Pension muss beantragt werden. Ein Antragsformular ist vorgesehen. Auch ein formloses Schreiben wird als Antrag gewertet. Ein Pensionsantrag sollte zwei bis drei Monate vor dem Pensionsbeginn gestellt werden, spätestens jedoch bis Ende des letzten Monats vor dem Pensionsantritt.
Erforderliche Unterlagen
Welche Unterlagen erforderlich sind, gibt der Pensionsversicherungsträger bekannt.
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Zusätzliche Informationen
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
Zum Formular
Authentifizierung und Signatur
Elektronisch: Anmeldung mit ID Austria – Informationen zur Umstellung von Handy-Signatur und Bürgerkarten auf ID Austria.
Schriftlich: formlos (Formular ist nachzureichen)
Persönlich: Hier müssen notwendige Dokumente, wie z.B. Geburtsurkunde, Geburtsurkunde der Kinder, Meldezettel, gegebenenfalls Heiratsurkunde und ein Ausweis mitgebracht werden.
Rechtsbehelfe
Über den Pensionsantrag entscheidet der Versicherungsträger mit Bescheid. Es kann innerhalb von drei Monaten ab Zustellung des Bescheides beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht Klage eingebracht werden.
Hilfs- und Problemlösungsdienste
Weitere Servicestellen
Ombudsstelle des zuständigen Pensionsversicherungsträgers
- Dachverband der Sozialversicherungsträger
- Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz