Hilfe in besonderen Lebenslagen


Die Hilfe in besonderen Lebenslagen soll bei der Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten, die ihre Ursache in persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen haben, unterstützen.

Begriffe mit J

Wählen Sie den Anfangsbuchstaben des gesuchten Begriffs aus:

Juristische Person

Eine nicht natürliche Person, geschaffen durch einen Rechtsakt, kann aufgrund gesetzlicher Anerkennung rechtsfähig und somit Trägerin von Rechten und Pflichten sein.

Beispiel:
Letzte Aktualisierung: 03.04.2025
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion