Hilfe in besonderen Lebenslagen
Die Hilfe in besonderen Lebenslagen soll bei der Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten, die ihre Ursache in persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen haben, unterstützen.
Öffentliches Testament
Personen zwischen 14 und 18 Jahren können nur mündlich vor Gericht oder Notarin/Notar testieren.
Personen, die eine Erwachsenenvertreterin/einen Erwachsenenvertreter haben, müssen ihr Testament, wenn das Gericht zum Schutz der betroffenen Person den Vorbehalt der Testierfähigkeit angeordnet hat, zwingend nur mündlich vor Gericht oder vor einer Notarin/einem Notar testieren.
Die Richterin/der Richter oder die Notarin/der Notar muss sich vor der Testamentserrichtung durch geeignete Fragen vom Testierwillen und der Einsichtsfähigkeit der Personen, die ein derartiges Testament errichten, überzeugen. Das Ergebnis ihrer/seiner Prüfung muss im Protokoll festgehalten werden.
Testamentsanfechtung
Ein Testament kann wegen eines wesentlichen Irrtums der Verstorbenen/des Verstorbenen angefochten bzw. bekämpft werden.
- Angehörige, die gesetzliche Erbinnen/Erben sind oder
- Angehörige oder Hinterbliebene, die durch ein früheres Testament als Erbinnen/Erben in Frage kommen würden,
können ein Testament bekämpfen, wenn der Verstorbenen/dem Verstorbenen nachweislich ein Irrtum unterlaufen ist. Ein wesentlicher Irrtum führt zur Ungültigkeit, ein unwesentlicher Irrtum zur Korrektur des Testamentes. Die Hinterbliebenen müssen die Gewissheit haben, dass die/der Verstorbene bei Kenntnis der wahren Umstände ein anderes oder gar kein Testament errichtet hätte. Das Testament gibt also nicht den "wahren Willen" der/des Verstorbenen wieder.
Beispiel: Die Verstorbene/der Verstorbene setzt ihre Lebensretterin/ihren Lebensretter A zu ihrer Erbin/ihrem Erben ein, obwohl B die Lebensretterin/der Lebensretter ist.
Auch wenn sich der von der Verstorbenen/dem Verstorbenen angegebene Beweggrund als falsch herausstellt, bleibt die Verfügung gültig, es sei denn, dass ihr Wille/sein Wille einzig und allein auf diesem irrigen Beweggrund beruht hat.
- oesterreich.gv.at-Redaktion
- Österreichische Notariatskammer
