Hilfe in besonderen Lebenslagen
Die Hilfe in besonderen Lebenslagen soll bei der Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten, die ihre Ursache in persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen haben, unterstützen.
Anrechnung der Pflegezeiten auf die Rahmenfristerstreckung in der Arbeitslosenversicherung
Pflegende Angehörige scheiden zum Teil aus dem Erwerbsleben aus, um einen nahen Angehörigen/eine nahe Angehörige pflegen zu können. Das Arbeitslosenversicherungsgesetz sieht für diese Fälle eine Verlängerung des Zeitraums, während dem die erforderlichen Versicherungszeiten vorliegen müssen, um die Zeiten der Pflege vor. Dadurch können Versicherungszeiten vor der Pflege, die länger zurück liegen, berücksichtigt werden. Voraussetzungen dafür sind:
- Begünstigte Weiterversicherung oder Selbstversicherung in der Pensionsversicherung zur Pflege eines nahen Angehörigen mit Anspruch auf Pflegegeld (mindestens) der Stufe 3 oder
- kostenlose Selbstversicherung in der Pensionsversicherung zur Pflege eines behinderten Kindes.
Zudem verlängert sich die Rahmenfrist um höchstens fünf Jahre um Zeiträume, in denen eine arbeitslose Person Pflegekarenzgeld bezieht (aufgrund der Inanspruchnahme einer Familienhospizkarenz (→ USP) zum Zwecke der Sterbebegleitung einer nahen Angehörigen/eines nahen Angehörigen oder Begleitung eines schwersterkrankten Kindes oder auf Grund der Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt oder der Inanspruchnahme einer Pflegekarenz).
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft