Hilfe in besonderen Lebenslagen
Die Hilfe in besonderen Lebenslagen soll bei der Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten, die ihre Ursache in persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen haben, unterstützen.
Verlassenschaftsverfahren und Bankgeheimnis
Banken und Kreditinstitute geben dem Abhandlungsgericht und der Gerichtskommissärin/dem Gerichtskommissär jederzeit Auskunft über Anfragen sowohl bezüglich "legitimierter Werte", also solche, die auf den Namen der Verstorbenen/des Verstorbenen lauteten (z.B. Giro- oder Pensionskonten, auf Namen lautende Wertpapierdepots, auf Namen lautende Sparbücher, Bausparverträge), als auch bezüglich auf die Verstorbene/den Verstorbenen "identifizierte Werte" (z.B. Überbringersparbücher mit Losungswort, sofern die Verstorbene/der Verstorbener als identifizierte Person aufscheint).
Die Banken sind sohin verpflichtet, der Gerichtskommissärin/dem Gerichtskommissär vollumfänglich über sämtliche legitimierten und identifizierten Vermögenswerte Auskunft zu erteilen, unabhängig, ob diese als nachlasszugehörig bestätigt wurden oder nicht.
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- Österreichische Notariatskammer
