Ummeldung – bisheriger Hauptwohnsitz soll zum "Nebenwohnsitz" werden oder umgekehrt 

General information

Eine Ummeldung liegt nur bei einer Änderung der Wohnsitzqualität vor, d.h. wenn der bestehende Nebenwohnsitz zum Hauptwohnsitz und der bisherige Hauptwohnsitz zum Nebenwohnsitz wird oder umgekehrt. 

Caution

Gemeinsame im Haushalt lebende minderjährige Personen werden nicht automatisch mitumgemeldet.

Affected

Volljährige Unterkunftnehmer

Requirements

Wenn ein neuer Hauptwohnsitz bezogen wird (andere Adresse als die Adresse des bisherigen Hauptwohnsitzes) ist eine Anmeldung erforderlich, bei der gegebenenfalls gleichzeitig die Abmeldung bzw. Ummeldung des alten Hauptwohnsitzes auf einen Nebenwohnsitz durchgeführt werden kann.

Deadlines

Innerhalb eines Monats

Competent authority

Die Meldebehörde

Procedure

Advice

Für die Änderung des Wohnsitzes (An-, Ab- oder Ummeldung) steht ein digitales Amtsservice (Online Service "Meldewesen" über oesterreich.gv.at) zur Verfügung. Dieses Angebot gilt auch für eigene minderjährige Kinder mit demselben Wohnsitz, sofern das Kind bereits im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) erfasst ist. Kinder sind im ZPR erfasst, wenn diese am bzw. nach dem 1. November 2014 in Österreich geboren wurden. Um diese Möglichkeit nutzen zu können, müssen Sie überdies bereits einmal in Österreich gemeldet gewesen sein.

Sie können sich persönlich, postalisch oder online mit ID Austria (id-austria.gv.at) oder EU Login ummelden. Die Ummeldung kann aber auch durch einen Boten überbracht werden. Ummeldungen per Fax oder E-Mail sind derzeit gesetzlich nicht möglich.

Minderjährige müssen von den Pflege- oder Erziehungsberechtigten umgemeldet werden, geistig beeinträchtigte Personen im Rahmen des Wirkungskreises einer Erwachsenenvertreterin/eines Erwachsenenvertreters von dieser/diesem. Ist eine solche Person nicht vorhanden oder wird bei ihr nicht Unterkunft genommen, so hat der Unterkunftgeber die Anmeldung vorzunehmen.

Für die Ummeldung benötigen Sie einen Meldezettel. Dieser ist vollständig und leserlich auszufüllen.

Die Rubrik „Gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft/Bekenntnisgemeinschaft“ kann auch erst nach der Unterschrift des Unterkunftgebers ausgefüllt werden bzw. kann auch leer bleiben.

Mit seiner Unterschrift bestätigt der Meldepflichtige die Richtigkeit der Meldedaten.

Der Unterkunftgeber hat den Meldezettel zu unterschreiben.

Unterkunftgeber ist jene Person, die dem Unterkunftnehmer tatsächlich Unterkunft gewährt, also beispielsweise

  • der Eigentümer eines Hauses bzw. einer Eigentumswohnung sich selbst, dem Mitbewohner (z. B. Lebensgefährte, Familienangehörige) oder dem Hauptmieter,
  • der Hauptmieter dem Mitbewohner oder dem Untermieter,
  • der Untermieter dem Mitbewohner.

Für jede Person muss ein eigener Meldezettel ausgefüllt und vom Unterkunftgeber unterschrieben werden.

Sie erhalten eine schriftliche Bestätigung der Meldung (früher: Meldezettel).

Required documents

  • Öffentliche Urkunden, aus denen Familiennamen und Vornamen, Familiennamen vor der ersten Eheschließung bzw. eingetragenen Partnerschaft, ein allfälliger sonstiger Name, Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit des Unterkunftnehmers hervorgehen (z.B. Reisepass und Geburtsurkunde)
  • Sonstiger Name: Dabei handelt es sich um Namensbestandteile, die im österreichischen Namensrecht nicht vorkommen, wie z.B. der Vatersname. Solche Namenszusätze sind im Feld „sonstiger Name“ zu erfassen.
  • Eventuell urkundlicher Nachweis akademischer Grade
  • Für Unterkunftnehmer, die keine österreichische Staatsbürgerschaft besitzen (Fremde):
    • Reisedokument (z.B. Reisepass)

Falls Sie sich nicht persönlich ummelden, müssen Ihre Originaldokumente oder notariell bzw. gerichtlich beglaubigte Abschriften dieser Dokumente zusammen mit einem ausgefüllten Meldezettel mitgeschickt oder dem Boten mitgegeben werden. Bei postalischer Ummeldung des Wohnsitzes bedenken Sie bitte das Risiko des Postwegs, welches nicht von der Behörde getragen wird.

Costs and fees

Es fallen keine Gebühren bzw. Kosten an.

Zur Vorlage von ausländischen Urkunden siehe unter "Zusätzliche Informationen"

Further information

Bei der erstmaligen Vorlage ausländischer Urkunden (z.B. Reisepässe, Personalausweise, Geburtsurkunden) bei einer Behörde ist eine Gebühr für den amtlichen Gebrauch zu entrichten. 
Beispielsweise beträgt die Gebühr bei Vorlage eines ausländischen Reisepasses beträgt 42 Euro. Wurde die Gebühr für den amtlichen Gebrauch bei Vorlage einer ausländischen Urkunde bereits einmal bei einer Behörde entrichtet, so fällt diese bei Vorlage derselben Urkunde in einem anderen Verfahren nicht erneut an, wenn die bereits erfolgte Vergebührung nachgewiesen werden kann (Zahlungsbestätigung der Behörde).

Legal basis

§§ 3, 4, 4a und 11 Abs 2 Meldegesetz (MeldeG)

Expert information

Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.

Link to form

Authentication and signature

Means of redress or appeal

Gegen einen Bescheid der Meldebehörde kann eine Beschwerde beim jeweiligen Landesverwaltungsgericht erhoben werden. Diese ist binnen vier Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat.

Assistance and problem-solving services

Es sind keine Hilfs- und Problemlösungsdienste vorhanden.

Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für beide Geschlechter.
Last update: 13.01.2026
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